Nach § 15 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen kann die Altersrente für Psychotherapeuten maximal um 60 Monate vor Beginn der Regelaltersgrenze bezogen werden.
Die versicherungsmathematische Abschläge betragen
- für die ersten zwölf Monate jeweils 0,49 %,
- für die zweiten zwölf Monate jeweils 0,45 %,
- für die dritten zwölf Monate jeweils 0,41 %,
- für die vierten zwölf Monate jeweils 0,38 %,
- für die fünften zwölf Monate jeweils 0,35 %
Sind beim Beginn der Altersrente keine bezugsberechtigten Personen vorhanden, erhält das versorgungsberechtigte Mitglied gem. § 15 Abs. 4 der Satzung auf Antrag einen Zuschlag von 20 v.H. zu der festgesetzten Altersrente. Das heißt nichts anderes, das Ledige einen Zuschlag von 20 v.H. der festgesetzen Altersrente erhalten. Der Zuschlag wird nicht automatisch gewährt.
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