Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Rechtsgrundlage für den Zusatzurlaub ist § 125 Abs. 1 SGB IX.
Wurde die Schwerbehinderungseigenschaft nicht zu Beginn eines Jahres festgestellt, sondern z.B am 1.11.2010, hat der Schwerbehinderte für jeden vollen Monat Anspruch auf einen Zwölftel des Sonderurlaubs. Bruchteile von Monate, die mindestens einen Monat ausmachen, sind auf einen Monat aufzurunden.
Der Zusatzurlaub kann gem. § 125 Abs. 3 SGB IX auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden, muss aber spätestens am 31.03. des Jahres genommen werden.
Weiter als ein Kalenderjahr zurückreichender Sonderurlaub durch rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft kann nach den Urlaubsregelungen nicht mehr übertragen werden.
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