Gemäß § 30 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte besteht ein Anspruch auf ein Sterbegeld nach dem Tode eines Mitglieds:
(1) Nach dem Tode eines Mitglieds wird an seine Hinterbliebenen ein Sterbegeld gezahlt. Das gilt auch für ehemalige
Mitglieder, deren Beiträge weder erstattet noch übergeleitet worden sind.
(2) Das Sterbegeld beträgt fünfundzwanzig vom Hundert der vom Mitglied für die letzten 12 beitragspflichtigen
Monate festgesetzten und entrichteten Monatsbeiträge. Waren für das Mitglied weniger als 12 Monate Beiträge festgesetzt und entrichtet, so beträgt das Sterbegeld fünfundzwanzig vom Hundert dieser Beiträge. Das Sterbegeld darf den Betrag von 3 Monatsrenten bzw. 3 Monatsrenten, auf die das Mitglied bei seinem Ableben Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen.
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