Vorgezogenes Altersruhegeld erhält auf Antrag gemäß § 25 Abs. 5 der Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, ein Teilnehmer, der das 60. Lebensjahr vollendet hat (vorgezogene Altersgrenze).
Die vorgezogene Altersgrenze erhöht sich für die Jahrgänge
1950 auf 60 Jahre und 2 Monate
1951 auf 60 Jahre und 4 Monate
1952 auf 60 Jahre und 6 Monate
1953 auf 60 Jahre und 8 Monate
1954 auf 60 Jahre und 10 Monate
1955 auf 61 Jahre
1956 auf 61 Jahre und 2 Monate
1957 auf 61 Jahre und 4 Monate
1958 auf 61 Jahre und 6 Monate
1959 auf 61 Jahre und 8 Monate
1960 auf 61 Jahre und 10 Monate.
Für alle Jahrgänge 1961 und jünger ist die vorgezogene Altersgrenze
mit Vollendung des 62. Lebensjahres erreicht.
Tritt der Versorgungsfall nach Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze ein, kürzt sich die Summe der Jahresleistungszahlen gem. § 29 Abs. 5 der Satzung um 0,5 v.H., bei dauernder, vollständiger Berufsaufgabe und bei Berufsunfähigkeit um 0,3 v.H. für jeden ab dem folgenden Monatsersten bis zum Erreichen der Altersgrenze fehlenden angefangenen Monat. Der Kürzungsfaktor von 0,3 v.H. erhöht sich für die Jahrgänge
1950 auf 0,3033 v.H.
1951 auf 0,3066 v.H.
1952 auf 0,31 v.H.
1953 auf 0,3133 v.H.
1954 auf 0,3166 v.H.
1955 auf 0,32 v.H.
1956 auf 0,3233 v.H.
1957 auf 0,3266 v.H.
1958 auf 0,33 v.H.
1959 auf 0,3333 v.H.
1960 auf 0,3366 v.H.
Für alle Jahrgänge 1961 und jünger ist der Kürzungsfaktor 0,34 v.H.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen