Steuerberater mit Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg können gem. § 20 Abs. 2 der Satzung die feste Altersgrenze um bis zu 60 Kalendermonate vorziehen.
Mitglieder die vor dem 01.01.1949 geboren sind, können mit dem 60. Lebensjahr vorzeitig in die Altersrente gehen. Die Altersrente und nachfolgende Hinterbliebenenrenten vermindern sich je vorgezogenen Monat für die ersten vorgezogenen 24 Monate um 0,5 vom Hundert, für die Monate 25 bis 60 um 0,35 vom Hundert des beim tatsächlichen Rentenbeginn erreichten Anspruchs.
Die Altersrente und nachfolgende Hinterbliebenenrenten vermindern sich je vorgezogenen Monat für die ersten vorgezogenen 12 Monate um 0,45 vom Hundert, für die Monate 13 bis 24 um 0,42 vom Hundert, für die Monate 25 bis 36 um 0,39 vom Hundert, für die Monate 37 bis 48 um 0,36 vom Hundert und für die Monate 49 bis 60 um 0,33 vom Hundert des beim tatsächlichen Rentenbeginn erreichten Anspruchs.
Ist bei Beginn der Altersrente keine sonstige Person vorhanden, die Leistungen des Versorgungswerkes beanspruchen könnte, so erhält das Mitglied auf Antrag einen Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert der Altersrente. Damit entfallen Ansprüche auf Hinterbliebenenrente und Kapitalabfindung, siehe § 20 Abs. 4 der Satzung.
Ist das Mitglied bei Rentenantritt ledig, empfiehlt sich also ein Antrag für einen Zuschlag in Höhe von 20 % der Altersrente zu stellen.
Informieren Sie sich bei Ihrem Versorgungswerk oder bei Ihrem Rentenberater.
Link: Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg
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