Laut § 27 Abs. 1 Satz 3 der Satzung des Versorgungswerkes der Architektenkammer Baden-Württemberg kann die Altersrente vorzeitig ab dem 60. Lebensjahr gewährt werden. Für alle ab 01.01.2012 neu begründete Mitgliedschaftsverhältnisse jedoch nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres.
Personen, deren Teilnahme vor Vollendung des 60. Lebensjahres begründet wurde, haben einen Anspruch auf Altersrente erst dann, wenn sie dem Versorgungswerk mindestens fünf Jahre angehört haben.
Im Fall des vorzeitigen Bezugs von Altersruhegeld wird dieses nach § 30 Abs. 3 Satz 2 der Satzung für jeden Monat, um den der Bezug von Altersruhegeld vor Erreichen der Altersgrenze (§ 27 Abs. 1a) beginnt, um 0,4 % gekürzt.
Die Kürzung gilt für die gesamte Dauer des Versorgungsbezuges.
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