Gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen kann auf Antrag eines Psychotherapeuten ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten
notwendiger, besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt
werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten,
wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Der Zuschuss ist rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahme schriftlich zu beantragen.
Durch Staatsvertrag des Landes Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen wurde die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen geregelt.
Voraussetzung für die Ermessensleistung für einen Zuschuss für eine Reha ist eine Mitgliedschaft von drei Monaten oder der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente.
Rentenberater sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei der Beantragung einer medizinischen Reha behilflich.
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