Gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen erhält ein Mitglied, das
- wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht nicht mehr in der Lage ist, aus den die Mitgliedschaft begründenden Berufen mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen und
- deshalb seine berufliche Tätigkeit in den genannten sowie in den mit diesen nach dem Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sozietätsfähigen freien Berufen einstellt, erhält Berufsunfähigkeitsrente.
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