Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung erhöht sich ab 1.1.2013 um 50,00 € auf 450,00 €. Bezieher von Hinterbliebenenrenten, die gleichzeitig eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine vorgezogene Altersrente beziehen, bitte aufpassen:
Die Hinterbliebenenrente kann durch die Erhöhung der Verdienstgrenze einer geringfügigen Beschäftigung auf 450,00 € durch Anrechnung gekürzt werden. Der entsprechende Freibetrag wird erst zum 01.07.2013 angepasst.
Für Witwen/Witwer, die vor dem 1. Januar 2002 geheiratet
haben und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gilt altes Recht. Im Gegensatz zum neuen Recht ab 01.01.2002 werden Betriebsrenten, Einkünfte aus Kapital, Vermietung und Verpachtung (soweit keine Gewerbeeinkünfte) und private Renten nicht angerechnet. Angerechnet werden Gesetzliche Renteneinkünfte, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Entgelt aus einer abhängigen Beschäftigung und Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld.
Nullrenten bei Witwen- und Witwerrenten werden bei dem neuen Hinterbliebenenrecht ab 01.01.2002 zunehmen. Dieser Personenkreis sollte sich überlegen, eine private Risikolebensversicherung abzuschließen um nicht in die Altersarmutsfalle zu geraten.
Der Freibetrag für Witwen-/Witwerrenten beträgt: 741,05 (West) und 657,89 € (Ost).
Bei Erziehung eines waisenrentenberechtigten Kindes gibt es noch einen zusätzlichen Freibetrag für die Witwe/Witwer in Höhe von 157,19 € (West) und 139,55 € (Ost).
Der Freibetrag für Waisenrente beträgt 494, 03 € (West) und 438,59 € (Ost).
Das über dem Freibetrag liegende Einkommen wird mit 40 v.H. auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet.
Näheres zu Einkommensanrechung auf Hinterbliebenenrenten erhalten Sie bei den unabhängigen Rentenberatern oder bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.
Gut zu wissen. Toller Beitrag mit vielen Fakten. Ich werde den Blog in Zukunft öfter mal besuchen!
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