Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat laut RV-aktuell 11/2012, folgende verbindliche Entscheidung nach § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund getroffen:
"Selbständig tätige Logopäden sowie selbständig Tätige im medizinisch-therapeutischen Bereich der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie werden als selbständige Krankenpflegepersonen von § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfasst und unterliegen unter den dort genannten Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht".
Die Änderung der Rechtsauffassung wird auf alle ab dem 1.4.2012 neu aufgenommen selbständigen Tätigkeiten angewandt.
Für die vor dem 01.04.2012 aufgenommen Tätigkeiten besteht ein auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhender Vertrauensschutz. Die Betroffenen haben allerdings die Möglichkeit, auf den Vertrauensschutz zu verzichten.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund, RV-aktuell 11/2012, Seite 361-365
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