Das früher im Kindererziehungszuschlagsgesetz (KEZG, zuletzt in der Fassung ab 1.7.1998) geregelte Kindererziehungszuschlag soll finanzielle Lücken in der Altersversorgung der Beamtin (des Beamten) durch die Kindererziehung eines nach dem 31.12.1991 (Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des KEZG) geborenen Kindes ausgleichen. Die Regelung ist durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 in das BeamtVG eingearbeitet worden.
Voraussetzung für die Gewährung eines Kindererziehungszuschlages ist gem. § 50a BeamtVG die Erziehung eines nach dem 31.12.1991 geborenen Kindes.
Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil gilt § 56 Abs. 2 SGB VI entsprechend. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzurechnen.
Die Dauer der Kindererziehungszeit erstreckt sich auf die drei ersten Lebensjahre eines Kindes und endet längstens nach 36 Kalendermonaten nach Vollendung der Geburt.
Die Höhe des Kindererziehungszuschlages entspricht der Regelung in § 70 Abs. 2 SGB VI. Dort heißt es: "Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Dies entspricht für 12 Monate einem Entgeltpunkt.
Der Kindererziehungszuschlag ermittelt sich für 36 Kalendermonate Kinderziehung bei Annahme aktueller Rentenwert West (bis 30.06.2010) auf 81,57 €.
Durch den Kindererziehungszuschlag darf die mögliche Höchstversorgung nicht überschritten werden. Die Erklärung ist mit Wirkung für die Zukunft sowohl gegenüber den zuständigen Personaldienststellen als auch gegenüber ggf. zuständigen gesetzlichen Rentenversicherungen abzugeben. Rückwirkend kann sie längstens auf den Zeitraum der letzten zwei Monate vor Abgabe der Erklärung erstreckt werden. Sie ist unwiderruflich.
Hierbei ist die Abstimmung zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und den Personaldienststellen problematisch.
Soweit die Beamtin beurlaubt war und der Ehegatte Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, kann die gemeinsame Erklärung der Kindererziehung für den Ehegatten möglicherweise nachteilig sein wegen der Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze.
Bezüglich der Ermittlung der optimalen Anrechnung der Kindererziehungszeit wird empfohlen, sich an einen gerichtlich zugelassenen Rentenberater mit Erweiterung auf das Beamtenversorgungsgesetz, zu wenden.
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