Heute war eine US-Bürgerin bezüglich Kontenklärung in der gesetzlichen Rentenversicherung Bund wegen Ehescheidung bei mir in der Rentenberatung.
Es wurden die Vordrucke V 100, V 410, V 800 und V 805 erläutert. Daneben wurde die Mandantin bezüglich ihrer selbständigen Tätigkeit als Übersetzerin bezüglich sozialversicherungsrechtliches Statusverfahren informiert bezüglich einer arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit und ihrer beitragsrechtlichen Auswirkungen.
Sie wurde informiert innerhalb von drei Monaten nach Ehescheidung sich um eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung zu kümmern.
Es erfolgte ein Hinweis auf eine Versorgungslücke im Bereich der Berufsunfähigkeit mit Hinweis auf eine private Absicherung der privaten Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die US-Bürgerin hatte noch nicht die Mindestversicherungszeit von 40 Quarters (Quartale) also 10 Beitragsjahre. Ich habe sie informiert, das durch das Sozialversicherungsabkommen zwischen USA und Deutschland die Beitragszeiten in Deutschland und in den USA für die Mindestversicherungszeit von 40 Quarters zusammengerechnet werden können.
Die Regelaltersrente für die ungekürzte amerikanische Altersrente (Retirement benefits) wird für Geburtsjahrgänge ab 1938 schrittweise von 65 Jahre auf 67 Jahre (für die Geburtsjahrgänge ab 1960 angehoben.
Bei der Windfall Elimination Provision (WEP) Regelung wird der Zahlbetrag der amerikanischen Rente gekürzt, wenn gleichzeitig eine Rente in Deutschland bezogen wird. Wenn die deutsche Rente nur unter Zusammenrechnung der deutschen und amerikanischen Zeiten erfüllt wird, greift diese Regelung nicht.
Diesbezüglich sollte jeder US-Bürger mit deutschen Beitragszeiten die Altersrente bei einem Rentenberater mit Erfahrung mit der Social Security einreichen. Unter Umständen lässt sich durch Auswahl der richtigen Altersrente die Kürzung der amerikanischen Rente vermeiden.
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