Donnerstag, 28. Juli 2011

Beitragserstattung Rentenversicherung für Inpats

Ehemalige Inpats (Inpatriates), mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union und den Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, haben ein Anspruch auf Erstattung ihrer Arbeitnehmeranteile aus der Deutschen Rentenversicherung, soweit,
  • seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und
  • keine Versicherungspflicht mehr besteht,
  • nicht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gegeben ist.
Zu beachten ist, das der Arbeitgeberbeitrag in der Versicherungsgemeinschaft verbleibt.

Ab 60 Monaten Pflichtbeiträgen besteht ein Anspruch auf eine Regelaltersrente. Je nach aktuellem Alter macht es mehr oder weniger Sinn hier eine Erstattung der Arbeitnehmeranteile zu beantragen.

Soweit weniger als 60 Kalendermonate Pflichtbeiträge vorliegen macht ein Erstattungsantrag Sinn.

Rentenberater helfen Inpats im kompletten Schriftverkehr mit der Deutschen Rentenversicherung einschließlich des Erstattungsantrages (Application for Refund of Contributions).

Fach- und Führungskräfte werden zunehmend in Deutschland von ausländischen Unternehmen eingesetzt (Inpats). Soweit das ausländische Unternehmen den Unternehmenssitz nicht in der Europäischen Union oder in einem Abkommens-Staat hat, fallen für die Beschäftigung Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung an.

China hat mit Deutschland ein Abkommen über die Sozialversicherung am 12.7.2001 geschlossen. Bei diesem Abkommen soll vermieden werden, das Arbeitnehmer durch Rechtsvorschriften in beiden Staaten gleichzeitig versicherungspflichtig sind. Entsendungen von Mitarbeitern von Deutschland nach China oder von China nach Deutschland sollen erleichtert werden.

Ein entsprechendes Abkommen wurde mit Indien am 06.05.2009 abgeschlossen. Das Abkommen regelt die Rentenversicherungspflicht für Entsendungen bis zu 48 Monaten.

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