Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen der AHV oder IV-Stelle, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden nach Art.56 ATSG.
Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen