Mit dem Eingliederungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten, wenn
- der Arbeitnehmer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt,
- die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden wöchentlich beträgt und
- das Beschäftigungsverhältnis für mindestens ein Jahr begründet wird.
Für schwerbehinderte ältere Arbeitnehmer beträgt die Förderung gem. § 222 a SGB III bis zu 70 % des zu berücksichtigten Arbeitsentgeltes und einer maximalen Förderdauer von 36 Monaten.
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