Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen, siehe Art. 49 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
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