Samstag, 8. Januar 2011

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, wenn sie
  1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
  2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  3. entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit für mindestens 24 Kalendermonate bezogen haben.
  4. In den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
  5. Die Wartezeit von 15 Jahren (180 Kalendermonate) erfüllt haben.
Die Rente wird ab Jahrgang 1946 vom 60. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr angehoben, soweit kein besonderer Vertrauensschutz besteht. Ab Dezember 1948 ist das 63. Lebensjahr erreicht.

Für Personalleiter und die Versicherten interessant ist das die Rentenabschläge ab Jahrgang 12/1948 bis 12/1951 immer bei 7,2 % liegen im Unterschied zur Altersrente für langjährig Versicherte mit Rentenabschlägen von 7,2 % bis 14,5 % (Jahrgang 1964).

Da ist Musik drin für eine Rentenoptimierung.

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