Samstag, 14. Dezember 2013

Notlagentarif in der Privaten Krankenversicherung ( PKV )

Ist der Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten.

Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin, dass z.B. während des Ruhens keine Altersrückstellungen erfolgen. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats (§ 193 Abs. 6 VVG).

Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 12 h des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert ( § 193 Abs. 7 VVG). Der Notlagentarif wurde zum 1.8.2013 eingeführt. Die Prämie für den Notlagentarif kostet derzeit 79,45 € im Monat.

Der Notlagentarif sieht nur folgende Aufwandserstattungen für Leistungen vor:
  1. Behandlung von akuten Erkrankungen,
  2. Behandlung von Schmerzzuständen,
  3. Schwangerschaft und Mutterschaft
Bei versicherten Kindern und Jugendliche wird abweichend davon die Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen und für Schutzimpfungen, die die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetz empfiehlt, erstattet.

Wird vom Versicherten der ausstehende Prämienrückstand ausgeglichen, kommt er in den früheren Tarif zurück.

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