Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der
Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der
Leistungsberechtigten entsprochen. Rechtsgrundlage hierzu ist § 9 SGB IX (Reha und Teilhabe behinderter Menschen).
Es empfiehlt sich bereits beim Antrag auf medizinischen Leistungen sein Wunsch und Wahlrecht auszuüben und die entsprechende Rehaklinik zu nennen.
Auf familiäre und persönliche Bedürfnisse und Gegebenheiten ist Rücksicht zu nehmen.
Ein Wahlrecht des Versicherten besteht grundsätzlich nur zwischen
Einrichtungen, mit denen der Rentenversicherungsträger einen Vertrag
abgeschlossen hat, vgl. Urteil LSG Baden-Württemberg vom 21.8.2012, Aktenzeichen: L 11 R 5319/11.
Nach § 15 Abs. 2 SGB VI werden stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entweder von dem Träger der Deutschen Rentenversicherung selbst oder mit denen ein Vertrag nach § 21 SGB IX besteht, erbracht. Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.
Eine von diesem Grundsatz abweichende Ermessensentscheidung ist von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nur dann zutreffen, wenn ein atypischer Fall
vorliegt. Dies ist etwa dann gegeben, wenn der Rentenversicherungsträger
nicht in der Lage ist, von ihm belegte Einrichtungen zum Beispiel bei
besonderen Erkrankungen anzubieten und die vom Versicherten gewünschte
Einrichtung die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, vgl. Urteil Bayerisches LSG vom 22.7.2010, Aktenzeichen: L 14 R 382/09.
Sachleistungen können gemäß § 18 SGB IX auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können (stationäre Rehabilitationsmaßnahme am Toten Meer in Israel bei Psoriasiserkrankung), vgl. Urteil Bayerisches LSG vom 25.6.2013, Aktenzeichen: L 6 R 921/11.
Dies wird auch in der Broschüre "Medizinische Rehabilitation: Wie Sie Ihnen hilft" der Deutschen Rentenversicherung deutlich.
"Rehabilitationsleistungen werden normalerweise im Inland durchgeführt. Doch wenn Sie im Ausland eine Rehabilitationseinrichtung finden, die Ihnen Leistungen in vergleichbarer Qualität und mit gleicher Wirksamkeit kostengünstiger anbietet, kann die gesetzliche Rentenversicherung auch die Kosten für diese Rehabilitation übernehmen."
Bei Ablehnung Ihrer Wunschklinik sollte ein Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht aufgesucht werden, der prüft, ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat. Es empfiehlt sich einen Widerspruch zur Wahrung der Frist einzulegen und darauf hinzuweisen, dass die Begründung innerhalb einer angemessenen Frist nachgereicht wird.
Link: Rehakliniken.de - Klinikschnellsuche
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen