Montag, 8. April 2013

Rückkehr in die GKV nach Auslandsaufenthalt

Heute war ein Schweizer Mandant bei mir in der Sozialversicherungsberatung. Er plant eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Deutschland aufzunehmen.

In der Schweiz ist der Mandant in der obligatorischen Grundversicherung (GKV) versichert. Die letzte Beschäftigung hat im November 2012 in der Schweiz geendet. Die Kollektivversicherung bezüglich Krankentagegeld hat er mit Beendigung der Beschäftigung verloren.

Wegen Erkrankung in der HWS hat er Schwierigkeiten eine Krankentagegeldversicherung zu erhalten. Ich habe ihn an einen Versicherungsberater hingewiesen, mit dem wir im Rahmen der Kooperation zusammenarbeiten. Verschweigen dieser Erkrankung führt zu Verlust der privaten Krankenversicherung (vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung).

Mein Mandant könnte der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 Absatz 1 Nr. 5 SGB V beitreten, wenn
  1. die Beschäftigung im Ausland endete,
  2. innerhalb von zwei Monate nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufgenommen wird,
  3. die Jahresentgeltgrenze von 52.200,00 € jährlich überschritten wird (ansonsten Krankenversicherungspflicht),
  4. der Beitritt der Krankenversicherung innerhalb von drei Monate nach Rückkehr in das Inland angezeigt wird,
  5. Nachweis der Vorversicherungszeit von 12 Monaten durch Vordruck E-104 CH (VO 1408/71 Artikel 18)
Wichtig: Es sind zwei Zeitfenster zu beachten:
                                                                               
a) Zweimonatsfrist - Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland,
b) Dreimonatsfrist - Anzeige des Beitritts der Krankenversicherung

Für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, gilt eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Nr. 13 a SGB V, soweit zuletzt gesetzlich krankenversichert in Deutschland vor Auslandsaufenthalt.

Wer früher in Deutschland privat versichert war, muss sich wieder eine private Krankenversicherung suchen. Dabei hat der Rückkehrer aus dem Ausland einen Anspruch darauf, von seiner früheren privaten Krankenversicherung wieder aufgenommen zu werden, siehe § 193 VVG.

Insoweit sollte vor Rückkehr nach Deutschland eine Beratung bei einem Rentenberater und Versicherungsberater erfolgen. Der Ablauf von Fristen mit Folgen für den Versicherungsschutz ist zu beachten.

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