Sonntag, 14. April 2013

Krankenversicherung der Rentner - KVdR

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Vor Stellung eines Rentenantrages in der gesetzlichen Rentenversicherung sollte erst geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner erfüllt sind. Was sind die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner?

Versicherungspflichtig sind Rentenantragsteller, soweit sie

  1. die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und
  2. diese Rente beantragt,
  3. seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung - egal ob als freiwilliges Mitglied bzw. Pflichtmitglied oder im Rahmen einer kostenfreien Familienversicherung nach § 10 SGB V versichert waren.

Diese Voraussetzungen werden im allgemeinen bei der Rentenantragsaufnahme bei der Ortsbehörde nicht geprüft. Dies kann fatal werden.

Beispiel: Ein Mandant von mir erfüllte laut meiner Berechnung die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner bezüglich der 9/10 Belegung nur wegen einem Monat nicht.

Tipp: Durch Verschieben des Rentenantrages konnten die Voraussetzungen der 9/10 Belegung in der zweiten Lebensarbeitsphase erfüllt werden. Bei einer Bruttorente von 1.500,00 € beträgt der Eigenanteil zur Krankenversicherung 123,00 € und der Pflegeversicherungsbeitrag 30,75 € (bei Elterneigenschaft.

Ohne Beratung bei einem Rentenberater hätte er als freiwilliges Mitglied einen weit aus höheren Beitrag zahlen müssen. Der Höchstbeitrag liegt 2013 bei 610,31 € für die gesetzliche Krankenversicherung und 80,72 € in der gesetzlichen Pflegeversicherung (bei Elterneigenschaft). Bei einem freiwilligen Krankenversicherungsmitglied werden alle Einkünfte bis zur Beitragsbemessungs-grenze von derzeit (2013) 3.937,50 € für die Beitragsbemessung berücksichtigt.

Der Gesamtbeitrag kann insoweit 691, 03 € betragen. Bei freiwilliger Mitgliedschaft kann der Rentner noch einen Zuschuss von derzeit 7,3 % auf den KV-Beitrag erhalten. Bemessungsgrundlage für den Zuschuss ist die Bruttorente der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei einer Bruttorente von 1.500 € beträgt der Zuschuss zur Krankenversicherung 109,50 €.

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