Montag, 1. April 2013

Vorrübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er
  1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
  2.  a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder                                                                                                                            b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
  3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und
  4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten.
Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht.

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