- bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
- a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
- einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und
- keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten.
Der bloggende Rentenberater zeigt Fälle aus der Praxis: Sozialversicherung, Betrieblicher Altersversorgung, Beamtenversorgung, Private Personenversicherung
Montag, 1. April 2013
Vorrübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4
Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte
vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des
Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er
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