Das BSG hat mit zwei Urteilen vom 11.05.2017, B 3 KR 22/15 R und B 3
KR 12/16 R eine Entscheidung bezüglich Unterbrechung der
Arbeitsunfähigkeit getroffen.
Eine Krankenkasse darf Versicherten, die zur Feststellung ihrer
fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit (AU) zeitgerecht persönlich einen
Vertragsarzt aufsuchten, Krankengeldzahlungen nicht verweigern, wenn der
Arzt die Ausstellung einer AU-Bescheinigung irrtümlich aus
nichtmedizinischen Gründen unterlässt (Pressemitteilung 21/2017 des BSG).
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