Freitag, 3. September 2010

Keine Prozesskostenhilfe für Rentenberater möglich - aber monatliche Ratenzahlung

Mehrere Landessozialgerichte haben entschieden, dass Rentenberater im sozialgerichtlichen Verfahren nicht im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden können u.a.:

  • Schleswig-Holsteinisches LSG, Entscheidung vom 27.08.2003, Aktenzeichen: L 5 B 73/03 PKH,
  • LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22.06.2010, Aktenzeichen: L 2 R 267/10 B,
  • Bayerisches LSG, Entscheidung vom 17.09.2009, Aktenzeichen: L 20 R 692/09 B PKH,
Ich hatte eine Anfrage per e-mail bezüglich Übernahme einer Schwerbehindertenangelegenheit mit Prozesskostenhilfe. Ich habe die betreffende Person auf die derzeitige Rechtssprechung und auf die Möglichkeit der monatlichen Ratenzahlung hingewiesen. Als Rentenberater sollte man die finanzielle Lage des Mandanten berücksichtigen. Über eine Ratenzahlung ist es Personen mit wenig Geld wie Hartz-4 Empfängern möglich, die Dienstleistung eines Rentenberaters in Anspruch zu nehmen. Sprechen Sie den Rentenberater Ihrer Wahl einfach an.

Besser ist es aber immer eine gute Rechtsschutzversicherung zu haben, die einem im Klageverfahren bei der Kostendeckung zusätzlicher Gutachten nach § 109 SGG unterstützt. Eine Mitgliedschaft bei VdK oder Gewerkschaft hilft im allgemeinen bei der Kostendeckung eines Gutachtens nach § 109 SGG nicht weiter, sofern keine Rechtsschutzversicherung vorliegt. Insoweit "stockt" das Verfahren spätestens bei der Kostendeckungsfrage des 109-Gutachtens, wenn das Gericht anregt die Klage zurückzunehmen oder einen Antrag gem. § 109 SGG zu stellen.

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