- Schleswig-Holsteinisches LSG, Entscheidung vom 27.08.2003, Aktenzeichen: L 5 B 73/03 PKH,
- LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22.06.2010, Aktenzeichen: L 2 R 267/10 B,
- Bayerisches LSG, Entscheidung vom 17.09.2009, Aktenzeichen: L 20 R 692/09 B PKH,
Besser ist es aber immer eine gute Rechtsschutzversicherung zu haben, die einem im Klageverfahren bei der Kostendeckung zusätzlicher Gutachten nach § 109 SGG unterstützt. Eine Mitgliedschaft bei VdK oder Gewerkschaft hilft im allgemeinen bei der Kostendeckung eines Gutachtens nach § 109 SGG nicht weiter, sofern keine Rechtsschutzversicherung vorliegt. Insoweit "stockt" das Verfahren spätestens bei der Kostendeckungsfrage des 109-Gutachtens, wenn das Gericht anregt die Klage zurückzunehmen oder einen Antrag gem. § 109 SGG zu stellen.
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