Dienstag, 7. September 2010

Trotz Bürgerhospital keine Rente wegen Erwerbsminderung

Heute war eine kroatische Mandantin bei mir zur Prüfung der Berufungschancen im Rentenverfahren wegen Erwerbsminderung. Sie hat mir das Urteil des Sozialgericht Stuttgarts bezüglich Ablehnung einer Rente wegen Erwerbsminderung vorgelegt. Im Klageverfahren wurde sie vom VdK vertreten.

Nach Durchsicht der Rentenauskunft war erkennbar das seit drei Jahren keine rentenrechtliche Zeiten im Konto sind. Dies ist problematisch, da zunächst keine 3/5 Belegung für eine Rente wegen Erwerbsminderung vorliegt und die Rente von der Deutschen Rentenversicherung wegen fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt werden kann.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen waren bereits im Klageverfahren nicht mehr gegeben. Insoweit bitte ich die Leser meines Blogs bitte jeweils vor Klageeinreichung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung zu prüfen.

Die Mandantin hatte Sozialleistungsbezug durch Arbeitslosengeld bis November 2007 und war anschließend arbeitsunfähig ohne Leistungen bis heute. Durch Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit kann eine Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aufrechterhalten werden.

Darüber hinaus hat sie vor dem 01.01.1984 die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erfüllt und ab 01.01.1984 bis November 2007 jeden Monat mit rentenrechtlichen Zeiten belegt. Da der Rentenantrag im April 2007 eingereicht wurde, kann durch Einzahlung von freiwilligen Beiträgen von Dezember 2007 bis zum Leistungsfall einer Rente wegen Erwerbsminderung ebenfalls die Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aufrechterhalten werden. Durch das Rentenverfahren sind die Fristen des § 197 Abs. 2 SGB VI gemäß § 198 SGB VI gehemmt. Das heißt für die Mandantin - noch ein Mal Glück gehabt.

Die Klägerin leidet an einer Fibromyalgie mit erkennbaren hohem Leidensdruck. Sie war zwei mal im in der Dr. Römer Klinik in Calw-Hirsau und 1 mal in der psychiatrischen Klinik im Bürgerhospital Stuttgart stationär behandelt worden. Die Entlassungsberichte hatten die Diagnose einer schweren depressiven Episode. Sie ist jeweils im gebesserten Zustand aus der Klinik entlassen worden.

Sie wurde im Klageverfahren von Obermedizinalrat a.D. Dr. F. untersucht und begutachtet. Dieser stellte nur eine mittelgradige depressive Episode mit einem Leistungsvermögen von sechs Stunden für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt fest.

Ein Gutachten nach § 109 SGG bei Herrn Dr. A fand nicht die Unterstützung des Gerichts.

Der Mandantin habe ich nach Prüfung des Angelegenheit signalisiert, das sie gute Chancen für ein Berufungsverfahren hat und bin mit ihr die Prozessstrategie durchgegangen. Ich habe ihr das Angebot gemacht für sie das Berufungsverfahren beim Landessozialgericht in Stuttgart als Rentenberater zu übernehmen.


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