Dienstag, 11. Juni 2013

Anpassung Versorgungsausgleich wegen Unterhalt

Heute habe ich einen Termin beim Amtsgericht Böblingen, Familiengericht in Sachen Aussetzung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhaltspflicht des Ausgleichspflichtigen (Unterhaltsprivileg) gehabt.

Gemäß § 33 VersAusglG kann der Versorgungsausgleich bei Unterhalt angepasst werden.

Im Rahmen eines Härteausgleich wird die Versorgung des Verpflichteten aufgrund des Versorgungsausgleichs insoweit nicht gekürzt, soweit ein Unterhaltsanspruch besteht, höchstens jedoch begrenzt in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten

Nach der Rechtsnorm des § 33 VersAusglG wird die Kürzung nur in den Fällen ausgesetzt, wenn:
  1. Die ausgleichspflichtige Person eine Versorgung erhält, die um den auf den Versorgungsausgleich entfallenden Anteil gemindert ist.
  2. Die ausgleichsberechtigte Person noch nicht die Voraussetzungen für eine laufende Versorgung erfüllt,
  3. Die ausgleichsberechtigte Person gegen die ausgleichspflichtige Person einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat,
  4. Die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag mindestens 2 % der monatlichen Bezugsgröße hat (Wertgrenze 2013:53,90 €),
  5. Ein antragsberechtigter Ehegatte nach § 34 Abs. 2 VersAusglG ein Antrag zur Anpassung an das Familiengericht stellt.

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