Heute war ich in Sachen eines Musiklehrers bei einem Erörterungstermin beim Sozialgericht Stuttgart.
Hintergrund: 2008 erfolgte eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bei einer Musikschule, wo mein Mandant als Musiklehrer selbständig tätig war. Nach Zusendung eines Fragebogens und Beantwortung und Einreichung bei der DRV bezüglich Prüfung der Versicherungspflicht als Selbständiger wurde Versicherungspflicht als selbständiger Musiklehrer gemäß § 2 Ziffer 1 SGB VI festgestellt.
Im Rahmen der Erstberatung machte ich die DRV auf die Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung als Musiklehrer aufmerksam.
Erst nach Eingang der Meldung bei der Künstlersozialversicherung erfolgt nach § 8 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Vorteil der Künstlersozialversicherung gegenüber der Versicherungspflicht als selbständiger Musiker in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 2 Ziffer 1 SGB VI ist, das nur die Hälfte des Beitrages für die Rentenversicherung und Krankenversicherung gezahlt werden muss.
Im Erörterungstermin wurde Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung und Krankenversicherung zu einem früheren Termin im Rahmen eines Vergleichs festgestellt.
Tipp: Musiklehrer, bei denen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Ziffer 1 SGB VI als selbständiger Lehrer vorliegt, sollten einen Rentenberater aufsuchen, der ein solches Verfahren bei der KSK positiv umgesetzt hat.
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