Heute war eine Mandantin bei mir bezüglich Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg.
In dem Verfahren geht es um Krankengeld. Das Beschäftigungsverhältnis hat am 30.06.2010 geendet. Ebenso eine Arbeitsunfähigkeit wegen eines Zervikobrachialsyndroms. Ab dem 01.07.2010 stellte der Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer ischiamischen Herzkrankheit fest.
Nachdem das Beschäftigungsverhältnis bereits am 30.06.2010 geendet hat, bestand am 2.07.2010 keine Mitgliedschaft mehr mit Anspruch auf Krankengeld.
Hätte der Hausarzt die Arbeitsunfähigkeit bereits am 30.06.2010 bescheinigt, hätte das Krankengeld ab 01.07.2010 weiter gezahlt werden können.
Der Rechtsschutzversicherung sende ich eine Rechnung bezüglich Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung vor dem Landessozialgericht nach Nr. 2102 VV RVG.
Tipp: Lassen Sie sich bei einem Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht bezüglich Chancen für eine Klage oder Berufung beraten. Sofern keine Chancen bestehen, kann ebenfalls eine Rechnung an die Rechtsschutzversicherung bezüglich Prüfung der Erfolgsaussichten eingereicht werden. Der Mandant zahlt bei negativem Ergebnis außer dem Selbstbehalt nichts
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