Als Frührente versteht der Volksmund die frühere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder seit 2001 die Rente wegen Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen.
Ihr Arzt hat Ihnen empfohlen einen Rentenantrag zu stellen? Das kann sich als schwerer Fehler herausstellen, soweit die medizinische Behandlung noch nicht abgeschlossen ist und noch keine stationäre Behandlung (Reha) stattgefunden hat. Häufig sind hier Mandanten mit Migrationshintergrund ohne Berufsausbildung betroffen, die orthopädische Beschwerden haben. Genauso häufig sind es Krankenschwestern oder Pfleger mit orthopädischen Beschwerden.
Zwar kann die letzte Tätigkeit mit mittelschwerer bzw. schwerer Belastung nicht mehr ausgeübt werden - ein Verweis auf leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen oder Stehen sei immer noch möglich laut Rentenversicherungsträger.
Häufig besteht ein multimorbides Krankheitsbild, bestehend aus körperlichen (orthopädischen) wie auch seelischen Beschwerden, die die betroffene Personengruppe aus Scham - "ich bin doch nicht verrückt" nicht anspricht und insoweit nicht einer konsequenten ambulanten wie stationären Behandlung zuführt.
Aus meinem Erfahrungshintergrund "brechen" diese Mandanten spätestens im Klage- oder Berufungsverfahren ein, da sie keine Nachweise für eine fachgerechte Behandlung vorlegen können. Wie heißt es so schön bei dem Sozialgericht "Der Kläger hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen".
Es gibt zwar viele Stellen, wo die Rentenanträge kostenfrei eingereicht werden können, wie z.B. die Ortsbehörde (Rathaus), Auskunfts- und Beratungsstelle, Versichertenberater (früher: Versichertenältester), doch kaum konzeptionelle Beratung bezüglich optimaler medizinischer Behandlung in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten entsprechend den Leitlinien der einzelnen Krankheitsbilder.
Es empfiehlt sich vor Antragsstellung eine Erstberatung bei einem Rentenberater bezüglich Erstellen einer Konzeption für das Rentenverfahren - Strategiegespräch. Betrachten Sie das als "Investition" zur Vermeidung vor Enttäuschung und Frust.
Der bloggende Rentenberater zeigt Fälle aus der Praxis: Sozialversicherung, Betrieblicher Altersversorgung, Beamtenversorgung, Private Personenversicherung
Montag, 30. September 2013
Samstag, 14. September 2013
Keine Rentenkürzung mehr bei Auslandsaufenhalt
Seit 1. Oktober 2013 müssen die Rentner, die keine deutsche Staatsangehörige sind und den Wunsch haben, Ihren Lebensabend in einem Staat außerhalb der Europäischen Union bzw. außerhalb eines Vertragsstaat, zu verbringen, keine Angst mehr vor einer Rentenkürzung haben.
Vor diesem Zeitpunkt wurden bei dieser Personengruppe ihre deutsche Rente bei Auslandsaufenthalt um 30 % gekürzt.
Mit dem Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern", durch den in erster Linie EU-Richtlinien zum Ausländerrecht im deutschen Recht umgesetzt wurden, sind die Absätze 3 und 4 des § 113 SGB VI (Auslandsrentenbezug) gestrichen worden.
Regelung vor dem 1.10.2013: § 113 Abs. 3 SGB VI:
"Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden zu 70 vom Hundert berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war."
Auslandsrenten ab 01.01.1992 , in der die persönlichen Entgeltpunkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden, werden ab dem 1. 10. 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung der Rente sind die Änderungen ebenfalls anzuwenden.
Bestand vor dem 01.01.1992 Anspruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab 1.10. 2013 neu festgestellt.
Auslandsrentner mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 sollten einen Antrag auf Neufestellung ihrer Rente stellen. Diese Renten werden nicht automatisch angepasst. Der Antrag muss spätestens bis 31.12.2017 gestellt werden, um die die volle Rente rückwirkend ab 01.10.2013 zu erhalten. Wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung oder an einen Rentenberater.
Vor diesem Zeitpunkt wurden bei dieser Personengruppe ihre deutsche Rente bei Auslandsaufenthalt um 30 % gekürzt.
Mit dem Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern", durch den in erster Linie EU-Richtlinien zum Ausländerrecht im deutschen Recht umgesetzt wurden, sind die Absätze 3 und 4 des § 113 SGB VI (Auslandsrentenbezug) gestrichen worden.
Regelung vor dem 1.10.2013: § 113 Abs. 3 SGB VI:
"Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden zu 70 vom Hundert berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war."
Auslandsrenten ab 01.01.1992 , in der die persönlichen Entgeltpunkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden, werden ab dem 1. 10. 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung der Rente sind die Änderungen ebenfalls anzuwenden.
Bestand vor dem 01.01.1992 Anspruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab 1.10. 2013 neu festgestellt.
Auslandsrentner mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 sollten einen Antrag auf Neufestellung ihrer Rente stellen. Diese Renten werden nicht automatisch angepasst. Der Antrag muss spätestens bis 31.12.2017 gestellt werden, um die die volle Rente rückwirkend ab 01.10.2013 zu erhalten. Wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung oder an einen Rentenberater.
Samstag, 7. September 2013
Sozialversicherungsrecht - Stuttgart - Rechtsbeistand - Rechtsanwalt
Das Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) regelt die Gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Zu der Sozialversicherung gehören laut § 1 Abs. 1 SGB IV folgende Bereiche:
- gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) - Beispiel: Krankengeld
- gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) - Beispiel: Rente wegen Erwerbsminderung
- gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) - Beispiel: Arbeitsunfall, Berufskrankheit
- Alterssicherung der Landwirte (ALG) - Beispiel: Rente wegen Erwerbsminderung
- Künstlersozialversicherung (KSVG) - Beispiel: selbständiger Musiklehrer
- gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI) - Beispiel: Pflegestufe 0, 1, 2, 3 , Hilfsmittel
Das soziale Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht gehört zum Sozialrecht. Das soziale Entschädigungsrecht hat sich aus der Kriegsopferversorgung entwickelt. Mit dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) wurde ein gesetzlicher Anspruch auf hinreichender Opferschutz gewährleistet.
Rechtsanwälte und Rentenberater vertreten Mandanten außergerichtlich und gerichtlich vor Sozialgerichten und Landessozialgerichten. Im allgemeinen haben Rentenberater höhere Fallzahlen im Sozialversicherungsrecht, da sie nicht wie Rechtsanwälte zivilrechtliche Verfahren (Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht) ausüben dürfen. Insoweit ergibt sich ein höherer Erfahrungshintergrund im Sozialversicherungsrecht.
Ein Rechtsbeistand für Sozialversicherungsrecht ist ein Rentenberater, der vor dem 01.07.2008 nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) als Prozeßagent für die Gebiete des Sozialversicherungsrecht und sozialen Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrechts vor der Sozialgerichtsbarkeit in der 1. und 2 Instanz zugelassen war.
Ab 01.07.2008 wurden die behördlichen Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern in das Rechtsdienstleistungsregister (RDG) auf Antrag eingetragen.
Alterlaubnisinhaber nach § 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) dürfen im Gegensatz zu Rentenberatern neuen Rechts mit Registrierung ab 01.07.2008 ohne Rentenzusammenhang Verfahren im
- Schwerbehindertenrecht,
- Krankenversicherungsrecht,
- Pflegeversicherungsrecht
Der Rentenberater ist als registrierter Erlaubnisinhaber gem. § 1 Abs. 3 RDGEG bei der gerichtlichen Vertretung in geeigneten Fällen nach § 3 Abs. 2 RDGEG dem Rechtsanwalt bei der Vertretung von Mandanten vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht gleichgestellt.
Montag, 2. September 2013
Versicherungen für Azubis und Lehrlinge
Zu Beginn der Berufsausbildung am 01.09. werden die Auszubildenden wieder vermehrt von Versicherungsvermittlern und Banken bezüglich Abschluss von Versicherungen angesprochen.
Zu Beginn der Ausbildung sollten folgende Versicherungen zur Absicherung von existenzbedrohenden Risiken abgeschlossen werden:
Nebenbei können Rentenberater bei der Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung helfen. Hier sind die Schulzeiten ab dem 17. Lebensjahr und die Berufsausbildung beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger zu dokumentieren.
Links: Private Berufsunfähigkeit für Studenten und Azubis
Zu Beginn der Ausbildung sollten folgende Versicherungen zur Absicherung von existenzbedrohenden Risiken abgeschlossen werden:
- Gesetzliche Krankenversicherung - hier besteht ein Wahlrecht - der Beitrag ist bei allen gesetzlichen Krankenversicherungen gleich - Unterschiede bestehen in den Wahlleistungen beziehungsweise bei Rückerstattungen von Beiträgen.
- Absicherung der Arbeitskraft - Berufsunfähigkeit - in der gesetzlichen Rentenversicherung für Jahrgänge ab 02.02.1961 nicht mehr absicherbar - es empfiehlt sich der Abschluss einer selbständigen Rente wegen Berufsunfähigkeit ohne Koppelung mit einer Renten- oder Lebensversicherung. Bereits ab einem monatlichen Zahlbeitrag von 20 € ist eine private BU mit einer monatlichen Rente von 500,00 € für eine kaufmännische Ausbildung absicherbar. Wichtig sind Nachversicherungsmöglichkeit = Erhöhung der Rentenhöhe bei Beendigung der Ausbildung.
- Haftpflichtversicherung - soweit nicht bei den Eltern schon abgeschlossen
Nebenbei können Rentenberater bei der Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung helfen. Hier sind die Schulzeiten ab dem 17. Lebensjahr und die Berufsausbildung beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger zu dokumentieren.
Links: Private Berufsunfähigkeit für Studenten und Azubis
Sonntag, 11. August 2013
Altersvorsorge-Check durch Rentenberater
Ich begegne vielen Mandanten, die im Grunde nicht genau wissen, welche Altersvorsorgeprodukte sie abgeschlossen haben.
Der Weg zur Hausbank oder befreundetem Versicherungsvermittler zur Abklärung des Versorgungsniveaus ist oft teuer erkauft. Warum ist das so? Bankmitarbeiter haben regelmäßig Zahlen abzugeben hinsichtlich den abgeschlossenen Vorsorgeprodukten. Der Verkauf steht vor der Beratung. Die Bankmitarbeiter stehen unter Streß genügend Abschlüsse zu machen. Manchmal trifft ein Banker auch bei mir auf wegen Burn-Out und Leistungsantrag wegen Berufsunfähigkeit.
Maßgebend für die Auswahl ist jedoch die Qualität des Produktes, also die Rendite und das Unternehmensrating. Wichtig ist es sich einen Überblick bei einem unabhängigen Versicherungsberater oder Rentenberater zu verschaffen, bevor es zum Produktkauf geht.
Oder kaufen Sie Ihren Plasma-Fernseher ohne Prüfung der jeweiligen Testergebnisse und Preisvergleich?
Häufig wird bei der Vermittlung auf die Steueroptimierung in der Anwartschaftsphase geachtet und nicht darauf hingewiesen, das die Produkte der betrieblichen Altersvorsorge in der zweiten Schicht krankenversicherungspflichtig sind, soweit keine private Krankenversicherung besteht. Bei betrieblicher Altersvorsorge gilt die nachgelagerte Besteuerung.
Wichtig wäre eine ausgewogene Verteilung der Produkte aus der ersten Schicht ( gesetzliche Rentenversicherung, Rüruprente, Beamtenversorgung, Versorgungswerke der freien Berufe), der zweiten Schicht (betriebliche Altersversorgung) und der dritten Schicht (private Renten, Aktienfonds). Bei privaten Renten erfolgen die Beiträge aus versteuertem Einkommen und bei Rentenbeginn ist nur der niedrige Ertragsanteil zu versteuern. Die vorherige Beratung bei einem Steuerberater kann also sinnvoll sein, bevor nur Produkte aus der zweiten Schicht eingekauft werden.
Die Beratung bei einem Rentenberater oder Versicherungsberater ist kostenpflichtig. Die Honorare bewegen sich bei 100 bis 160 € pro Stunde. Die Beratung lohnt sich jedoch durch die Offenlegung der Produktpreise und Auswahl eines guten Produktes häufig.
Alte Renten- oder Lebensversicherungen nicht kündigen und neue abschließen. Die Kosten einer Kündigung können immens sein, da die Rückkaufwerte noch nicht die eingezahlten Beiträge erreicht haben.
Junge Menschen sollten bevor sie Altersvorsorgeprodukte kaufen, zunächst an eine selbständige private Berufsunfähigkeitsrente ohne Koppelung mit einer Renten- oder Kapitallebensversicherung denken. Junge Familien mit Kindern und geringem Einkommen an eine Risikolebensversicherung und nicht an eine zu niedrige Kapitallebensversicherung. Es geht um Ihre Interessen, abgewogen nach Ihren Einkünften und Bedürfnissen und nicht um die Provisionsinteressen der Vermittler.
Durch die vorherige Beratung gewinnen Sie die Markt- und Produkttransparenz, die Sie als Verbraucher bei Einkauf von Altersvorsorgeprodukte benötigen.
Mittwoch, 7. August 2013
Überzahlung bei rückwirkendem Rentenbeginn - Erstattungsansprüche Krankenkasse
Eine Mandantin bezog seit 4/1988 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer. Im November 2010 stellte sie einen Antrag auf Umwandlung in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Als Leistungsfall wurde der 15.10.2009 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) vom ärztlichen Dienst des Rentenversicherungsträgers angenommen.
Wegen eines früheren Reha Antrages im November 2009 wurde ein Rentenbeginn am 01.11.2009 gewählt.
Hintergrund: Mandantin bezog Krankengeld bis 14.4.2011 und anschließend Arbeitslosengeld 1. Das Gestaltungsrecht nach § 116 Abs. 2 SGB VI war nicht eingeschränkt.
Problem: Von der Rentennachzahlung hat die Mandantin nichts - da die Krankenkasse und die Agentur ihren Erstattungsanspruch in Höhe der vollen EM-Rente vor Verrechnung der bereits gezahlten Rente wegen Berufsunfähigkeit geltend machen kann. Insoweit verbleibt meiner Mandantin noch eine Überzahlung von 3.000,00 €.
Rechtssprechung: BSG Urteil vom 07.09.2010, B 5 KN 4/08 R
Rechtliche Arbeitsanweisung DRV: Link
Ein Fachanwalt für Sozialrecht hat im Rahmen seiner Vollmacht einen früheren Rentenbeginn (01.11.2009) trotz nicht eingeschränktem Gestaltungsrecht gewählt und meiner Mandantin dadurch einen Schaden zugefügt (Haftungsfall)
Merke: Ein früherer Rentenbeginn kann bei vorherigem Rentenbezug wegen Berufsunfähigkeit auch schädlich sein!
Als Leistungsfall wurde der 15.10.2009 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) vom ärztlichen Dienst des Rentenversicherungsträgers angenommen.
Wegen eines früheren Reha Antrages im November 2009 wurde ein Rentenbeginn am 01.11.2009 gewählt.
Hintergrund: Mandantin bezog Krankengeld bis 14.4.2011 und anschließend Arbeitslosengeld 1. Das Gestaltungsrecht nach § 116 Abs. 2 SGB VI war nicht eingeschränkt.
Problem: Von der Rentennachzahlung hat die Mandantin nichts - da die Krankenkasse und die Agentur ihren Erstattungsanspruch in Höhe der vollen EM-Rente vor Verrechnung der bereits gezahlten Rente wegen Berufsunfähigkeit geltend machen kann. Insoweit verbleibt meiner Mandantin noch eine Überzahlung von 3.000,00 €.
Rechtssprechung: BSG Urteil vom 07.09.2010, B 5 KN 4/08 R
Rechtliche Arbeitsanweisung DRV: Link
Ein Fachanwalt für Sozialrecht hat im Rahmen seiner Vollmacht einen früheren Rentenbeginn (01.11.2009) trotz nicht eingeschränktem Gestaltungsrecht gewählt und meiner Mandantin dadurch einen Schaden zugefügt (Haftungsfall)
Merke: Ein früherer Rentenbeginn kann bei vorherigem Rentenbezug wegen Berufsunfähigkeit auch schädlich sein!
Samstag, 3. August 2013
Todesfall - Checkliste Rente und Versicherungen
Nach einem Todesfall ist aus Sicht eines Rentenberater neben vielen anderen Angelegenheiten, siehe Checkliste Klicktipps an Renten und Versicherungen zu denken:
Eine Übersicht über die einzelnen Leistungen bietet die Bestattungskosten-Checkliste.
- Abmeldung von der Krankenkasse nach dem Tod - Muster Seniorenkompass
- Abmeldung von der Pflegekasse bei Inanspruchnahme von Pflegeleistungen,
- Unverzügliche Anzeige (innerhalb drei Tagen) des Todesfall bei Lebensversicherung des Verstorbenen (§ 171 VVG a.F.) ohne Unfalltod-Zusatzversicherung, Achtung: bei Fristablauf u.U. keine Leistungen, siehe § 19 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), 21 Abs. 2 VVG
- Unverzügliche Anzeige (innerhalb von zwei Tagen) des Todesfall bei Unfallversicherungen bzw. Unfalltod-Zusatzversicherung, Achtung: bei Fristablauf u.U. keine Leistungen, siehe § 19 Abs. 2 VVG, § 21 Abs. 2 VVG
- Unverzügliche Benachrichtigung Sterbegeldversicherung (Vdk, Gewerkschaft)
- Unverzügliche Anzeige bei KfZ-Versicherung, Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, Gebäude-/Hausratsversicherung,
- Benachrichtigung des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers, betriebliche Altersversorgung, Versorgungswerk der freien Berufe bzw. Beamtenversorgung, Berufsgenossenschaft, Versorgungsamt (Kriegsopferentschädigung),
- Kündigung Vereins- und Gewerkschaftsmitgliedschaft (VdK, IG-Metall, Verdi)
- Sterbevierteljahr bei gesetzliche Rentenversicherung für Witwe/ bzw. Witwer innerhalb einer Frist von einem Monat beantragen - Formular Hinweis: Im Sterbevierteljahr erfolgt keine Einkommensanrechnung!
- Hinterbliebenenantrag - Witwenrente / Witwerrente / Waisenrente / Erziehungsrente kostenfrei bei Ortsbehörde, gesetzliche Rentenversicherung, bzw. kostenpflichtig bei einem unabhängigen Rentenberater. Achtung: In Hinterbliebenenfällen ist bei Einkommen aus abhängiger Beschäftigung bzw. Arbeitseinkommen eine Optimierungsberatung empfehlenswert. Diese wird von Rentenberatern angeboten. Eine kostenfreie Optimierungsberatung findet bei Ortsbehörden oder Rentenversicherungen grundsätzlich nicht statt, siehe Entscheidung BSG 18.8.1983, Az. 11 RA 40/82
- Hinterbliebenenantrag bei Betrieblicher Altersversorgung, Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, ZVK, VBL einreichen. Hier sind Ihnen gerne Rentenberater behilflich. Sterbegeld möglich.
- Hinterbliebenenantrag bei gesetzlicher Unfallversicherung einreichen. Hier sind Ihnen gerne Rentenberater behilfllich.Sterbegeld möglich.
- Hinterbliebenenantrag bei Versorgungsamt bei Bezug von Kriegsopferentschädigung - Leistungen nach dem BVG (Soziales Entschädigungsrecht) einreichen. Hier sind Ihnen gerne Rentenberater behilflich. Sterbegeld möglich.
Eine Übersicht über die einzelnen Leistungen bietet die Bestattungskosten-Checkliste.
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