Mittwoch, 7. August 2013

Überzahlung bei rückwirkendem Rentenbeginn - Erstattungsansprüche Krankenkasse

Eine Mandantin bezog seit 4/1988 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer. Im November 2010 stellte sie einen Antrag auf Umwandlung in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Als Leistungsfall wurde der 15.10.2009 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) vom ärztlichen Dienst des Rentenversicherungsträgers angenommen.

Wegen eines früheren Reha Antrages im November 2009 wurde ein Rentenbeginn am 01.11.2009 gewählt.

Hintergrund: Mandantin bezog Krankengeld bis 14.4.2011 und anschließend Arbeitslosengeld 1. Das Gestaltungsrecht nach § 116 Abs. 2 SGB VI war nicht eingeschränkt.

Problem: Von der Rentennachzahlung hat die Mandantin nichts - da die Krankenkasse und die Agentur ihren Erstattungsanspruch in Höhe der vollen EM-Rente vor Verrechnung der bereits gezahlten Rente wegen Berufsunfähigkeit geltend machen kann. Insoweit verbleibt meiner Mandantin noch eine Überzahlung von 3.000,00 €.

Rechtssprechung BSG Urteil vom 07.09.2010, B 5 KN  4/08 R

Rechtliche Arbeitsanweisung DRV: Link

Ein Fachanwalt für Sozialrecht hat im Rahmen seiner Vollmacht einen früheren Rentenbeginn (01.11.2009) trotz nicht eingeschränktem Gestaltungsrecht gewählt und meiner Mandantin dadurch einen Schaden zugefügt (Haftungsfall)

Merke: Ein früherer Rentenbeginn kann bei vorherigem Rentenbezug wegen Berufsunfähigkeit auch schädlich sein!




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