Sonntag, 18. November 2012

Haftung des Geschäftsführers für Sozialversicherungsbeiträge

Soweit ein Geschäftsführer Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung nach Insolvenzreife nicht abführt, ergibt sich daraus ein Straftatbestand aus § 266 a StGB:

"Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Die Schulden aus Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung werden auch im Rahmen einer Insolvenz nach 6 Jahren Wohlverhaltensperiode nicht gelöscht - keine Restschuldbefreiung.

Tipp: Bei Insolvenzgefahr immer zuerst die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung zahlen (Hinweis auf Überweisung), vgl. BHG, Urteil vom 18.1.2010, Aktenzeichen: II ZA 4/09.

Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Arbeitsagentur am Betriebssitz bei Zahlungsunfähigkeit einen Anspruch auf Ersatz des Arbeitslohns, den ihm der Arbeitgeber für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gezahlt hat (§165 SGB III).

Das Insolvenzgeld dient zum zum Ausgleich des Nettogehalts innerhalb der letzten drei Monate.

Der Antrag der Beschäftigten auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Agentur gestellt werden. Bei Ablauf der Frist verfallen die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld. Link Agentur bezüglich Antrag auf Insolvenzgeld.

Arbeitnehmer können beim Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren stellen.

Ich empfehle betroffenen Arbeitnehmern einen Fachanwalt für Arbeitsrecht bezüglich den Fragestellungen zu Insolvenzgeld und Insolvenzereignis aufzusuchen.

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