Sonntag, 25. November 2012

Rüruprente und Versorgungswerk der Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater

Ledige Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte oder Architekten müssen bei einem Neuabschluss einer Rüruprente (Basisrente) aufpassen. Der förderfähige Höchstbeitrag liegt bei Ledigen bei 20.000,00 €

In der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte liegt die Höchstversorgungsabgabe gemäß § 23 der Satzung bei höchstens dem Doppelten der Durchschnittsabgabe, aber nicht mehr als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung ergeben würden (Höchstabgabe).

Bei dem förderfähigen Grenzbetrag von 20.000 € sind die Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder den Versorgungswerken der Freien Berufen anzurechnen.

Insoweit kann bei der Höchstabgabe in der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt bereits der förderfähige Höchstbeitrag von 20.000,00 € erreicht sein.

In diesen Fällen würde ein Abschluss einer Rüruprente keine Förderung ergeben. Ein Abschluss einer Rüruprente wäre nicht sinnvoll.

Zudem sollte nachgedacht werden ob nicht eine private Rentenversicherung mit einem niedrigen Ertragsanteil neben der Versorgungsrente nicht optimaler wäre. Diesbezüglich sollte die Beratung durch einen Steuerberater, Rentenberater oder Versicherungsberater erfolgen.

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