Mehrere kleine Betriebsrenten werden zusammengezählt und können dadurch u.U. die Grenze von 134,75 € überschreiten.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 226 Absatz 2 SGB V. Diese lautet:
"Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu
bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen
beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt
ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen."
Erläuterung: Im Jahr 2013 beträgt die monatliche Bezugsgröße 2.695,00 €. Ein zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße ist 134,75 €.
Übersteigt die monatliche Betriebsrente den Grenzbetrag, fällt Kranken- und Pflegeversicherungspflicht an, soweit der Versicherte nicht privat krankenversichert ist.
Beispiel: Monatliche Betriebsrente = 140,00 €, KV-Beitrag: 21,70 (15,5 %) Pflege-Beitrag: 2,87 € (2,05 % bei Elterneigenschaft).
Tipp: Bei Kapitalisierung der Betriebsrente unbedingt einen Rentenberater aufsuchen, da häufig der Grenzbetrag einer Mini-Betriebsrente überschritten wird und dann erstmalig Kranken- und Pflegeversicherungspflicht für 120 Monate eintritt.
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