Sonntag, 14. Juli 2013

Keine Krankenversicherungspflicht bei Mini-Betriebsrenten

Wer ab 2013 erstmalig eine Betriebsrente erhält, die monatlich 134,75 € nicht überschreitet, tritt keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ein.

Mehrere kleine Betriebsrenten werden zusammengezählt und können dadurch u.U. die Grenze von 134,75 € überschreiten.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 226 Absatz 2 SGB V. Diese lautet: 

"Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen."

Erläuterung: Im Jahr 2013 beträgt die monatliche Bezugsgröße 2.695,00 €. Ein zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße ist 134,75 €.

Übersteigt die monatliche Betriebsrente den Grenzbetrag, fällt Kranken- und Pflegeversicherungspflicht an, soweit der Versicherte nicht privat krankenversichert ist.

Beispiel: Monatliche Betriebsrente = 140,00 €, KV-Beitrag: 21,70 (15,5 %) Pflege-Beitrag: 2,87 € (2,05 % bei Elterneigenschaft).

Tipp: Bei Kapitalisierung der Betriebsrente unbedingt einen Rentenberater aufsuchen, da häufig der Grenzbetrag einer Mini-Betriebsrente überschritten wird und dann erstmalig Kranken- und Pflegeversicherungspflicht für 120 Monate eintritt.

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