Dienstag, 30. Juni 2015

Wahlrecht zum Sozialgericht Stuttgart

Für viele Kläger ist die Möglichkeit sich ein anderes Sozialgericht auszuwählen unbekannt.
In der Rechtsbehelfsbelehrung steht grundsätzlich das Sozialgericht, das örtlich zuständig ist, entsprechend dem Wohnsitz des Klägers.

Das zuständige Sozialgericht ist nicht immer in der Nähe des Wohnsitzes. Wohnt der Kläger z.B. in Ludwigsburg oder Feuerbach, wäre nach § 57 Sozialgerichtsgesetz das Sozialgericht Heilbronn zuständig. Das Sozialgericht Heilbronn ist ca. 40 Kilometer entfernt vom Wohnsitz.

Der Kläger kann aber auch wahlweise bei dem Sozialgericht klagen, das für seinen Beschäftigungsort zuständig ist. Wohnt der Kläger in Ludwigsburg und arbeitet in Stuttgart, wäre wahlweise das Sozialgericht Stuttgart nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Zweiter Halbsatz zuständig.


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