Montag, 11. Dezember 2017

Nachzahlung von 43.000 Euro - Urteil LSG Baden-Württemberg vom 2.8.2016

Voll Erwerbsgemindert seit 13.04.2010 - aber keine Rente wegen Erwerbsminderung? Wie geht das?

Meine Mandantin hat am 21.08.2011 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingereicht. Es wurde festgestellt, daas sie seit dem 13.04.2010 voll erwerbsgemindert sei aber die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe.

Diese "besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen" sind gegeben, wenn im Versicherungskonto innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge enthalten sind.

Das Versicherungskonto muss im Zeitraum vom 13.04.2005 bis 12.04.2010 mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge enthalten. In diesem Zeitraum hatte meine Mandantin nur 22 Monate mit Pflichtbeiträge. Daher erfüllt sie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht.

Laut psychiatrischem Gutachter des RV-Trägers wird seit dem 12.06.2012 eine quantitative Leistungseinschränkung festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt wären die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorgelegen.

Der ärztliche Dienst wich von der ärztlichen Feststellung des beauftragten Gutachters ab und stellte eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit bereits seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit fest. Zu diesem Zeitpunkt lagen die "besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor.

Mit Bescheid vom 30.07.2012 lehnte die Deutsche Rentenversicherung Bund den Antrag der Klägerin vom 21.07.2011 auf Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil die Klägerin die besonderen versicherungsrrechtlichen Voraussetzungen für diese Rente nicht erfülle. Die am 17.08.2012 eingereichte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2013 abgelehnt.

Am 25.03.2013 wurde Klage eingereicht und mit Urteil vom 28.10.2014 abgewiesen. Erst die Einlegung einer Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ergab mit Urteil vom 2.8.2016 eine positive Entscheidung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund wurde verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem Versicherungsfall am 12.06.2012 ab 1.1.2013 bis 31.12.2016 zu gewähren.

Als Klägerbevollmächtigter habe ich den Eindruck, dass die Deutsche Rentenversicherung durch Verschieben des Leistungsfalles positive Leistungsfälle wegen Erwerbsminderung in die Ablehnung bringt, in dem Zeitpunkte ausgewählt werden, in dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Begutachtungskriterien für Ermittlung des Leistungsfalles treten bei diesen Fällen in den Hintergrund, wenn ein positives Ergebnis für die Versicherungsgemeinschaft (= Ablehnung) möglich wäre. Vermutlich ist dies kein Einzelfall. Ich bitte die Leser dieses Blogs mir geeignete Fälle zu melden, damit ich dagegen Klage oder Berufung einlegen kann.

Mit Rentenbescheid vom 21.10.2016 wurde aufgrund des Urteils vom 02.08.2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2013 mit einer Nachzahlung von ca. 43.000 Euro festgestellt.

Mit Bescheidzusatz wurde meine Mandantin auf folgendes informiert: "Falls eine Verzinsung in Betracht kommt, erhalten Sie eine weitere Mitteilung.

Mit Schreiben vom 7.12.2016 habe ich die Verzinsung der Nachzahlung beantragt. Die Deutsche Rentenversicherung versäumt es oft einen Verzinsungsbescheid zu erstellten. Mit Bescheid vom 9.2.2017 wurde die Verzinsung abgelehnt. Eine Verzinsung von 43.000 Euro mit 4 Prozent ergibt einen stattlichen Betrag. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Daher habe ich heute den Widerspruch eingelegt und begründet. Rechtsgrundlage hierfür ist § 66 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Bei Ablehnung geht es in das Klageverfahren...







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