Donnerstag, 2. Juni 2011

Hinzuverdienstgrenze für Beamtenpension

Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbseinkommen, erhält er gem. § 53 BeamtVG daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze.

Als Höchstgrenze gelten:

für Ruhestandsbeamte die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.

Hinzuverdienstfalle Photovoltaikanlage


Umweltbewusste Frührentner entscheiden sich immer häufiger eine Solarstromanlage (Photovoltaikanlage) zur Erzeugung und Einspeisung von Strom in das öffentliche Stromnetz auf dem Dach ihres Hauses zu installieren. Für den erzeugten Strom erhalten sie eine Einspeisungsvergütung.

Soweit die Vergütungen als Einkünfte aus Gewerbe zu versteuern sind, gilt es für die Bezieher einer vorgezogenen Altersrente oder vollen EM-Rente aufzupassen.

Für eine vorgezogene Altersrente und für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt eine Hinzuverdienstgrenze von 400,00 € im Monat.

Soweit bereits eine geringfügige Beschäftigung von 400,00 € monatlich ausgeübt wird, können zusätzliche Einkünfte aus einem Gewerbe, wie das Betreiben einer Photovoltaikanlage eine Reduzierung der Rente auslösen. Der Rentner erhält dann nur noch eine 2/3 Teilrente.

Vor Kauf einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom gilt es vorher sich bei einem Steuerberater und bei einem Rentenberater bezüglich der Hinzuverdienstproblematik beraten zu lassen.

Samstag, 21. Mai 2011

Fibromyalgie und Schwerbehinderung


Heute habe ich vom Landratsamt Ludwigsburg im Rahmen des Widerspruchsverfahren einen Abhilfebescheid mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. seit 07.05.2010 (Antrag) erhalten.

Es liegen folgende Funktionsbeeinträchtigungen vor:

  • Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Nervenwurzelreizerscheinungen,
  • Funktionsbehinderung des Kniegelenks, Knorpelschäden am linken Kniegelenk,
  • Chronisches Schmerzsyndrom (Fibromyalgie), Depression,
  • Ohrgeräusche (Tinnitus),
  • B
    luthochdruck,
  • Divertikulose


Freitag, 20. Mai 2011

Lupus erythematodes und EM-Rente

Heute habe ich über das Sozialgericht Stuttgart von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ein Anerkenntnis bezüglich einer Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.06.2010 bis 31.05.2013 erhalten.

Der Gerichtsgutachter Dr. S. diagnostizierte eine schwere depressive chronifizierte Störung mit hochgradiger Einschränkung des Antriebs der Erlebnisfähigkeit und der emotionalen affektiven Schwingungsfähigkeit. Das Leistungsvermögen wird mit unter drei Stunden täglich für leichte Tätigkeiten des Allgemeinen Arbeitsmarktes beurteilt.

Vor der Begutachtung war meine Mandantin im Frühjahr 2010 und Sommer 2009 in stationärer psychiatrischer Behandlung in einer psychosomatischen Klinik.

Laut Entlassungsbericht wurden die Diagnosen:


  • Rezidivierende depressive Störung, schwere Episode mit Suizidgedanken,
  • Chronisches Schmerzsyndrom vom Fibromyalgie-Typ,
  • Systemischer Lupus erythematodes,
  • Nikotinabusus,
  • Detrusoratonie,
  • Zustand nach 2 ischämischen Schlaganfällen,
  • Cavernorn links pontin,
  • Migraine accompagne,
  • Osteoporose,
  • Heterzygoter Protein S-Mangel Typ II,
  • Epilepsie (dritter und letzter Anfall 2006)
erstellt.

Laut sozialmedizinischer Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers sei meine Mandantin bei Entlassung aus der psychosomatischen Klinik nur noch leicht depressiv gewesen. In der psychologischen Epikrise wird berichtet, dass die Patientin Fortschritte gemacht habe.

Donnerstag, 19. Mai 2011

Abhilfebescheid Landratsamt Ludwigsburg - 50 v.H.

Heute habe ich vom Landratsamt Ludwigsburg im Rahmen des Widerspruchsverfahren einen Abhilfebescheid mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. seit 07.05.2010 (Antrag) erhalten.

Es liegen folgende Funktionsbeeinträchtigungen vor:

  • Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Nervenwurzelreizerscheinungen,
  • Funktionsbehinderung des Kniegelenks, Knorpelschäden am linken Kniegelenk,
  • Chronisches Schmerzsyndrom (Fibromyalgie), Depression,
  • Ohrgeräusche (Tinnitus),
  • Bluthochdruck,
  • Divertikulose

Mittwoch, 18. Mai 2011

Mutterschutzzeiten gelten als Umlagemonate bei VBL


Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28.4.2011, Aktenzeichen 1 BvR 1409/10 entschieden, das die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der betrieblichen Zusatzversorgung der VBL verfassungswidrig ist.

Laut Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 33 vom 17.5.2011 war die Beschwerdeführerin als Beschäftigte des öffentlichen Dienstes über ihren Arbeitgeber bei der VBL versichert und befand sich im Jahre 1988 für rund drei Monate im gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschutz. Die VBL lehnte in ihrem Fall einen Anspruch auf Betriebsrente mit der Begründung ab, dass sie insgesamt nur 59 Umlagemonate angesammelt und damit die Wartezeit nicht erreicht habe. Ihre Mutterschutzzeiten könnten nicht als umlagefähige Zeiten angerechnet werden.

Die daraufhin von der Beschwerdeführerin erhobene Klage auf Feststellung, dass die VBL die Mutterschutzzeiten zu berücksichtigen habe, blieb vor dem Amtsgericht und in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht ohne Erfolg. Die 3. Kammer des Ersten Senats der Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Urteile gegen das Verbot der geschlechtsbezogenen Diskriminierung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstoßen. Das Urteil des Landgerichts ist aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen worden.

Die nähere Begründung folgt aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 33 vom 17.5.2011.

Welche Folgerungen ergeben sich hieraus:
  1. Die Mutterschutzzeit von drei Monaten sind als Umlagemonate für die Wartzeit von 60 Kalendermonate anrechenbar. Alle VBL Versicherte mit 57 Umlagemonate hätten durch weitere 3 Umlagemonate aus Mutterschutzzeit nun Anspruch auf eine Betriebsrente.
  2. Das Gleiche gilt analog bei ZVK und KZVK
  3. Mögliche Erhöhung der Betriebsrente durch zusätzliche Umlagemonate.
Soweit Sie von dem Urteil betroffen sind, können Sie sich gerne Rechtsrat von einem Rentenberater holen.

Montag, 16. Mai 2011

Vergleich Rente wegen voller EM auf Dauer


Über das Sozialgericht Ulm haben wir von der Deutschen Rentenversicherung Bund folgenden Vergleich erhalten:

  1. Ausgehend von einem Leistungsfall vom 01.01.2009 zahlen wir eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM) auf Dauer ab 01.02.2009
  2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden zur Hälfte auf Antrag übernommen.
  3. Der Kläger nimmt das Vergleichsangebot an und erklärt den Rechtsstreit für beendet.
Hintergrund:

Mandant ist im Widerspruchsverfahren über VdK vertreten worden. Er leidet an folgenden Gesundheitsstörungen:
  • Arthritis urica mit anhaltenden Gichtanfällen im Bereich der Vorfüße,
  • Chronifiziertes Schmerzsyndrom, Sekundäres Fibromyalgie-Syndrom,
  • Depression
Mein Mandant war im Mai 2010 in stationärer Behandlung in einer Akutklinik für Psychosomatik. Laut Entlassungsbericht wurden die Diagnosen:
  1. Schwere depressive Episode (F 32.2)
  2. Somatoforme Schmerzstörung (F 45.40)
  3. Fibromyalgie (M 79.70)
  4. Adipositas (E 66.99)
  5. Gichtdiathese (M 10.99)
  6. Schwerhörigkeit (H 91.9)
  7. Hypercholesterinämie (E 78.0)
erstellt.

Erstellung eines neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten durch Dr. W. im November 2010 mit Feststellung eines vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten.

Danach fand eine erneute psychiatrische stationäre Behandlung im Januar 2011 statt. Entlassungsdiagnose war wieder eine rezidivierende depressive Störung (F 33.2).

Ein erneutes psychiatrisches Gutachten im Februar 2011 nach § 109 SGG erbrachte ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.