Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28.4.2011, Aktenzeichen 1 BvR 1409/10 entschieden, das die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der betrieblichen Zusatzversorgung der VBL verfassungswidrig ist.
Laut Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 33 vom 17.5.2011 war die Beschwerdeführerin als Beschäftigte des öffentlichen Dienstes über ihren Arbeitgeber bei der VBL versichert und befand sich im Jahre 1988 für rund drei Monate im gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschutz. Die VBL lehnte in ihrem Fall einen Anspruch auf Betriebsrente mit der Begründung ab, dass sie insgesamt nur 59 Umlagemonate angesammelt und damit die Wartezeit nicht erreicht habe. Ihre Mutterschutzzeiten könnten nicht als umlagefähige Zeiten angerechnet werden.
Die daraufhin von der Beschwerdeführerin erhobene Klage auf Feststellung, dass die VBL die Mutterschutzzeiten zu berücksichtigen habe, blieb vor dem Amtsgericht und in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht ohne Erfolg. Die 3. Kammer des Ersten Senats der Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Urteile gegen das Verbot der geschlechtsbezogenen Diskriminierung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstoßen. Das Urteil des Landgerichts ist aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen worden.
Die nähere Begründung folgt aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 33 vom 17.5.2011.
Welche Folgerungen ergeben sich hieraus:
- Die Mutterschutzzeit von drei Monaten sind als Umlagemonate für die Wartzeit von 60 Kalendermonate anrechenbar. Alle VBL Versicherte mit 57 Umlagemonate hätten durch weitere 3 Umlagemonate aus Mutterschutzzeit nun Anspruch auf eine Betriebsrente.
- Das Gleiche gilt analog bei ZVK und KZVK
- Mögliche Erhöhung der Betriebsrente durch zusätzliche Umlagemonate.
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