Freitag, 6. Mai 2011

Rentenberechnung Stuttgart


Die Rentenberechnung der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein "Buch mit sieben Siegeln". Dabei wurde 1957 das Umlageverfahren, sprich der Generationenvertrag, eingeführt. Der damalige zuständige Fachminister meinte, das nun jeder seine eigene Rente selber prüfen könne.

Leider war dem nicht so. Keiner stieg wirklich durch das "Rentengestrüpp". Seit diesem Zeitpunkt waren Rentenberater nach dem damaligen Rechtsberatungsgesetz im Beratungsmarkt, die die Rentenbescheide der gesetzlichen Rentenversicherung prüften, Optimierungsberechnungen für die richtige Beitragshöhe ermittelten, sich mit Entgeltpunkten, Beitragszeiten, Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit, Anrechnungszeit wegen Schul-, Fachschul- und Hochschulzeit, Anrechnungszeit wegen Krankheit beschäftigten. Um Lücken in vielen Versicherungskonten zu vermeiden, wurden für Versicherte, die zwischen dem 17. Lebensjahr und 25. Lebensjahr krank oder arbeitslos (Lehrstellensuche) waren, ebenfalls eine Anrechnungszeit anerkannt, ohne das vorher eine Beschäftigung erforderlich war.

Sind gem. § 262 SGB VI mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

Tipp: Soweit die Entgeltpunkte aus vollwertigen Pflichtbeiträgen geringer als 0,0625 ist, empfiehlt es sich bei Nichtvorliegen von 35 Jahren freiwillige Beiträge zur Auffüllung zu nutzen.

Liegen die Mindestentgeltpunkte bereits vor, kann bei Vorlage weiterer rentenrechtlicher Zeiten ein erheblicher Rentenschaden eintreten. Ein Mandant ist genau mit diesem Problem an meinen Kollegen Diamantis herangetreten.

Tipp: Bei Vorliegen von Mindestentgeltpunkten und der Überlegung weitere rentenrechtliche Zeiten dem Rentenversicherungsträger vorzulegen, unbedingt einen Rentenberater bezüglich einer Rentenberechnung aufsuchen.

Tipp: Bei Vorliegen von Mindestentgeltpunkten ist meistens die Überprüfung eines FRG-Bescheides bezüglich Qualifikationsgruppe oder 1/6 Kürzung nicht sinnvoll. In diesen Fällen wird es selten zu einer Rentenerhöhung kommen.

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