Der Gerichtsgutachter Dr. S. diagnostizierte eine schwere depressive chronifizierte Störung mit hochgradiger Einschränkung des Antriebs der Erlebnisfähigkeit und der emotionalen affektiven Schwingungsfähigkeit. Das Leistungsvermögen wird mit unter drei Stunden täglich für leichte Tätigkeiten des Allgemeinen Arbeitsmarktes beurteilt.
Vor der Begutachtung war meine Mandantin im Frühjahr 2010 und Sommer 2009 in stationärer psychiatrischer Behandlung in einer psychosomatischen Klinik.
Laut Entlassungsbericht wurden die Diagnosen:
- Rezidivierende depressive Störung, schwere Episode mit Suizidgedanken,
- Chronisches Schmerzsyndrom vom Fibromyalgie-Typ,
- Systemischer Lupus erythematodes,
- Nikotinabusus,
- Detrusoratonie,
- Zustand nach 2 ischämischen Schlaganfällen,
- Cavernorn links pontin,
- Migraine accompagne,
- Osteoporose,
- Heterzygoter Protein S-Mangel Typ II,
- Epilepsie (dritter und letzter Anfall 2006)
Laut sozialmedizinischer Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers sei meine Mandantin bei Entlassung aus der psychosomatischen Klinik nur noch leicht depressiv gewesen. In der psychologischen Epikrise wird berichtet, dass die Patientin Fortschritte gemacht habe.
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