Dienstag, 10. Mai 2011

Betriebsprüfung Künstlersozialabgabe

Heute morgen war ich in einem AOK-Seminar zum Thema : "Der Betriebsprüfer kommt!"
Das Seminar wurde von Betriebsprüfern der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg gehalten. Das Seminar kann ich empfehlen.

Der Prüfungsumfang der Deutschen Rentenversicherung hat sich erweitert vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag und Umlagen nach dem Ausgleichsverfahren, Künstlersozialabgabe (2008), Insolvenzgeltumlage (2009) und Unfallversicherung (2010).

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung seit 2007 für die umfassende Prüfung der Künstlersozialabgabe zuständig.

Interessant war der Abschnitt Künstlersozialversicherung - Verwerter.

  1. Die typischen Verwerter sind Unternehmen, die in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 KSVG aufgelistet sind: Verlage und Presseagenturen
  2. Eigenwerber sind Unternehmen, die für eigene Zwecke nicht nur gelegentlich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben, siehe § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG).
  3. Generalklausel: Unternehmen, die jährlich mehr als drei Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, um Einnahmen zu erzielen, siehe § 24 Abs. 2 KSVG)
Auflistung der typischen Verwerter:
  1. Verlage und Presseagenturen (Nr. 1),
  2. Theater, Orchester und Chöre (Nr. 2),
  3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen (Nr. 3),
  4. Rundfunk und Fernsehen (Nr. 4),
  5. Hersteller bespielter Bild- und Tonträger (Nr. 5),
  6. Galerien und Künsthandel (Nr. 6),
  7. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte (Nr. 7),
  8. Varieté, Zirkus, Museen (Nr. 8),
  9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Künstler und Publizisten (Nr. 9)
Beispiele zu Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
  • Werbeagenturen,
  • Werbeberater,
  • PR-Agenturen,
  • Werbegemeinschaften,
  • selbständiges Tochterunternehmen, das für andere Gesellschaften desselben Konzerns (Outsourcing) wirbt
  • Verband für seine Mitglieder
Eigenwerber sind Unternehmer, die
  • zum Zwecke des eigenen Unternehmens,
  • für Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit,
  • nicht nur gelegentlich,
  • Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten
vergeben.

Nachfolgend Fälle der Eigenwerbung von Unternehmen:

  • Geschäftsberichte, Kataloge, Broschüren, Flyer oder Prospekte,
  • Pressemitteilungen oder Zeitungsartikeln,
  • Webdesigner, der eine Firmenhomepage entwirft,
  • künstlerische Darbietungen auf öffentlichen Betriebsfeiern

Bei der Künstlersozialabgabe gibt es weder eine Höchstgrenze noch eine Mindestgrenze. Seit der Übernahme der Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung haben sich die Vomhundertsätze im Jahr 2007 von 5,1 % auf 3,9 % im Jahr 2010/11 reduziert durch umfassendere Prüfungen.

Das Thema der Künstlersozialversicherungsabgabe wird für viele Unternehmer durch die verstärkte Betriebsprüfungen ein wichtiges Thema. Viele haben vorher von der Künstlersozialabgabe für Eigenwerber nichts gehört. Die Künstlersozialabgabe wird rückwirkend für bis zu 5 Jahre erhoben. Eine vorherige Beratung bei einem Rentenberater wäre insoweit sinnvoll.

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