Mittwoch, 7. März 2012

Berufskrankheit Nr. 2108 - Belastungskonforme Schadensbild

Heute war ein privater Bestatter bei mir in der Erstberatung mit dem Themenfeldern:
  1. Private Rente wegen Berufsunfähigkeit,
  2. Privates Krankentagegeld
  3. Verletztenrente aus Berufskrankheit Nr. 2108
  4. Schwerbehinderung

Der Mandant hatte seit ca. 8-9 Jahren rezidivierende Lumbalgien. Wegen lumboischialgieforme Schmerzen wurde er in die Vulpius Klinik nach Bad Rappenau eingewiesen. Dort wurden die Diagnosen:

  • NPP L4/5 mit L4-L5 radikulärer Symptomatik rechts
  • Spinalkanalstenose in Höhe des Wirbelbogens von L5 rechts

erstellt und eine Nukleotornie L4/5 rechts durchgeführt.

Danach erfolgte die Anschlußreha in der Rosentrittklinik in Bad Rappenau. Laut Entlassungsbericht der Klinik Bad Rappenau kann er seinen letzten Beruf als Bestatter nicht mehr ausüben.

Sein Pech ist, dass er mit Jahrgang 1964 keinen Berufschutz als Bestatter in der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Sein Glück war, dass er eine private Rente wegen Berufsunfähigkeit und eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hat.

Mit einem geschätzten Gewinn von 10.000 € monatlich war der Mandant unterversichert mit einem monatlichen Krankentagegeld in Höhe von 1.500,00 €. Diese Thematik trifft bei Selbständigen häufig auf. Die Versicherungsverträge sollten regelmäßig nach Versorgungslücken und Unterdeckungen geprüft werden.

Bezüglich dem Thema Bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch Heben und Tragen (BK 2108) gilt folgendes:

  1. es muss eine gesicherte medizinische bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule vorliegen,
  2. es muss eine langjährige - versicherte - Exposition durch das Heben und Tragen schwerer Lasten und /oder Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung vorliegen. Langjährig heißt mindestens 10 Jahre Berufstätigkeit mit der belastenden Tätigkeit.
  3. "Für die BK Nr. 2108 ist ein in der Regel von oben nach unten in der Ausprägung zunehmender Befund erforderlich" (belastungskonforme Schadensbild), siehe Mehrtens/Brandenburg.

Die Thematik des belastungskonformen Schadensbild ist vom Mandanten noch durch einen Klinikbericht nachzuweisen. Danach soll eine ärztliche Anzeige an die Berufsgenossenschaft erfolgen.

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