"Der Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 01.12.2011, Az. IX ZR 79/11) entschied jedoch, dass der von den Versicherern stets bemühte vertragliche Verwertungsausschluss gerade nicht die Pfändbarkeit ausschließt".
Quelle: Dr. Johannes Fiola Rechtsanwalt in Experten-Report, S. 60-61.
Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nach § 851 c ZPO nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn
- die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
- über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
- die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
- die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 238.000 Euro ansammeln.
Der Schuldner darf vom
- 18. bis vollendeten 29. Lebensjahr maximal 2.000 €,
- 30. bis vollendeten 39. Lebensjahr maximal 4.000 €,
- 40. bis vollendeten 47. Lebensjahr maximal 4.500 €,
- 48. bis vollendeten 53. Lebensjahr maximal 6.000 €,
- 54. bis vollendeten 59. Lebensjahr maximal 8.000 €,
- 60. bis vollendeten 65. Lebensjahr maximal 9.000 €
jährlich ansammeln. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar.
Oberhalb dieser Beträge darf das angesparte Kapital gepfändet werden. Insoweit liegen diese Grenzen laut Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiola "weit unter den in Rürup-Verträgen steuerbegünstigten Beiträge".
Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu Rürup-Verträgen gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Der als Sonderausgaben abziehbare Höchstbetrag ist 2012 auf 74 % aus 20.000 € (Ledige) und 40.000 € (gemeinschaftlich veranlagte Verheiratete) begrenzt und steigt in 2%-Schritten an (§ 10 Abs. 3 EStG). 2025 beträgt der absetzbare Anteil 100 % des aufgebrachten Beitrags, siehe Seite „Rürup-Rente“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 14. Februar 2012, 15:06 UTC.
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