Die Hinzuverdienstgrenze für eine vorgezogene Altersrente oder EM-Rente kann durch Entgeltumwandlung nach § 1 a BetrAVG von 4 % des Einkommens bis zur jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gerettet werden.
Soweit Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen, handelt es sich um Entgelt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
Ergebnis: Nur Entgeltteile im geförderten Rahmen können umgewandelt werden. Sind Sie sich nicht sicher helfen Ihnen gern behördlich registrierte unabhängige Rentenberater weiter.
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