Samstag, 10. März 2012

Steuerfreie Sozialleistungen

Folgende Sozialleistungen sind u.a. nach § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei:
  1. Das gesetzliche Krankengeld, Pflegegeld, Verletztengeld, Verletztenrente
  2. Übergangsgeld,
  3. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosenhilfe

Die steuerfreien Sozialleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG und erhöhen den anzulegenden Steuersatz. Sie müssen bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Es empfiehlt sich für das Finanzamt einen bestimmten Betrag zurückzulegen, um Steuernachzahlungen begleichen zu können .

Das private Krankentagegeld und private Pflegegeld ist steuerfrei und unterliegt im Gegensatz zum gesetzlichen Krankengeld/Pflegegeld nicht dem Progressionsvorbehalt. Es muss bei der Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26.11.2008 (X R 53/06) entschieden, dass der Krankengeldbezug für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse dem Progressionsvorbehalt unterzogen werden darf.

In allen Fragen zur Versteuerung von Sozialleistungen wenden Sie sich an einen Steuerberater oder an einen Lohnsteuerhilfeverein.

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