Heute kam ein Mandant aufgrund einer Empfehlung von Steuerberaterin F. Der Mandant ist freiberuflicher Architekt. Seit 1.3.2007 bezieht er eine Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund und eine Altersrente vom Versorgungswerk der Architekten.
Der Architekt hat über das 65. Lebensjahr hinaus eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausgeübt. Wegen der hauptberuflichen Selbständigkeit kam er bei der TK nicht in die Krankenversicherung der Rentner (§ 5 Abs. 5 SGB V). Im Rentenantrag R 100 wird dieser Umstand in Ziffer 13.2 abgefragt.
Im Oktober 2011 hat er seine Krankenkasse angeschrieben und sich wegen der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge beschwert. Im Dezember 2011 teilte er seiner Krankenkasse mit, das er nur noch maximal 17 Stunden wöchentlich tätig sei.
Die Krankenkasse hat dem Mandanten bestätigt, das er jetzt als nebenberuflicher Selbständiger gilt.
Die Krankenkasse muss dem Mandanten einen geänderten Beitragsbescheid bezüglich Krankenversicherungspflicht als Rentner senden. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitaleinkünfte können ab 1.1.2012 nicht mehr verbeitragt werden.
Die Deutsche Rentenversicherung hat ab 1.1.2012 die Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Bruttorente abgezogen. Laut Mandant habe er vom 1.3.2007 bis 31.12.2011 keine Zuschüsse zur Krankenversicherung erhalten. Dies wird von mir überprüft.
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