Bei einer vorgezogenen Altersrente bzw. einer Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht eine Hinzuverdienstgrenze von 400,00 € im Monat. Rechtsgrundlage sind § 34 Abs. 3 Ziffer 1 SGB VI und 96 a Abs. 2 Ziffer 2 SGB VI.
Die Übungsleiterpauschale und steuerfreie Aufwandspauschalen sind nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV kein Arbeitsentgelt.
Die Übungsleiterpauschale von 2.100 € im Jahr, 175 € im Monat kann deswegen neben der geringfügigen Beschäftigung von 400,00 € rentenunschädlich neben einer vorgezogenen Altersrente bzw. einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen werden.
Empfänger einer Übungsleiterpauschale können also neben einer vorgezonen Altersrente oder EM-Rente einen Hinzuverdienst von 400,00 € monatlich + 175,00 € Übungsleiterpauschale, also 575,00 € beziehen.
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