Zur Vermeidung einer Altersarmut von Selbständigen plant Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen in einem Eckpunktepapier "für eine Altersvorsorgepflicht für selbständig tätige Erwerbspersonen" eine Altersvorsorgepflicht.
Laut dem Eckpunktepapier soll die Altersvorsorge und ihre Erträge nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Die Alterssicherung muss als Rente ausgezahlt werden.
Versichern müssen sich selbständige Personen bis zum 30. Lebensjahr und alle Existenzgründer ab Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2013. Für heute bereits selbstständig Tätige zwischen 30 und 50 Jahren, die vorgesorgt haben bzw. vorsorgen, gibt es Ausnahme- bzw. Befreiungsregelungen.
Die Altersvorsorgepflicht gilt für alle Selbstständigen mit Ausnahme von bereits anderweitig abgesicherten Personen wie Künstlern, Publizisten, Landwirten sowie in berufsständischen Versorgungswerken abgesicherten Selbstständigen (zum Beispiel Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte etc.) und für Selbständige ab Vollendung des 50. Lebensjahres.
Für die Selbständige besteht ein Wahlrecht zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und privater Vorsorge. Es empfiehlt sich die Angebote der Versicherungen bzw. der gesetzlichen Rentenversicherung durch einen Versicherungsberater oder Rentenberater prüfen zu lassen, da die Vorsorgepackete inhaltlich und preislich abweichen. Zusätzlich ist auf das Unternehmensrating der Versicherungsunternehmen zu achten.
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