Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbseinkommen, erhält er gem. § 53 BeamtVG daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze.
Als Höchstgrenze gelten:
für Ruhestandsbeamte die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.
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