Eine Dienstunfähigkeit bei einem Beamten auf Widerruf löst gem. § 23 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) eine Entlassung aus. Einem Beamten auf Probe kann das gleiche Schicksal wie dem Beamten auf Widerruf ereilen, soweit die Dienstunfähigkeit nicht durch einen Dienstunfall verursacht wurde.
Die Entlassung folgt aber gem. § 23 BeamtStG nur bei dauernder Dienstunfähigkeit. Bei behandelbaren Erkrankungen wie z.B. Burn-Out wäre eine Entlassung bei entsprechender Compliance zu vermeiden.
Beamte auf Lebenszeit können bei Ruhestand bei Dienstunfähigkeit finanzielle Schäden durch einen geringeren Versorgungssatz erleiden. Manche Fälle ließen sich durch vorherige Beratung bei einem Rentenberater mit einer Registrierung von Beamtenversorgungsrecht vermeiden. Der Bloginhaber hat z.B. eine solche Registrrierung.
Im Vorfeld können betroffene Beamten sich durch einen Rentenberater beraten lassen. Bei erfolgter Entlassung ist unzuverzüglich ein Rechtsanwalt zur Einlegung von Rechtsmitteln einzuschalten.
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