Montag, 25. Juni 2018

Betriebsrente wegen Erwerbsminderung rückwirkend zugebilligt

Eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung ist auch rückwirkend zu gewähren. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden (Az: 6 Sa 983/16).

Der Kläger war vom 02.03.1973 bis zum 30.09.2005 bei einer Firma beschäftigt und hatte in diesem Zeitraum eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente (Pensionskasse) in Höhe von 540,80 Euro erworben.

Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte dem Kläger im Widerspruchsverfahren mit Bescheid vom 03.11.2015 rückwirkend zum 01.02.2013 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 23.11.2015 bei der Beklagten eine Betriebsrente. Von der Pensionskasse wurde ihm ab 01.11.2015 eine Rente in Höhe von 540,80 Euro bewilligt. Die vom Kläger weitergehend begehrte rückwirkende Bewilligung zum 01.02.2013 lehnte die Pensionskasse ab.

Das Landesarbeitsgericht sprach dem Kläger rückwirkend zum 01.02.2013 eine Betriebsrente zu. Dem klagenden Versicherten wurde eine Nachzahlung von 33 Monatsrenten in Höhe von 21.783,96 Euro brutto zugesprochen.

Der Versicherte einer Pensionskasse, welcher das Glück hat, dass die Erwerbsminderung sofort zutreffend erkannt und bescheinigt wird, erhält eine Betriebsrente, während der andere Versicherte der Pensionskasse, bei dem das Vorliegen einer Erwerbsminderung zunächst verkannt wird, keine Leistungen ab Eintritt des Versorgungsfalls beziehen kann.

Diesem Nachteil stehen keine billigenswerte und schützendswerte Interessen der Pensionskasse zu dem Kläger gegenüber.

Jede Benachteiligung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen werden, sind unangemessen.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2017, Az: 6 Sa 983/16






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